Im Dezember 2024 kam und Juni 2025 kommt ein neuer Standard auf Webseiten und vor allem Onlineshops zu, die Besucher schützen und unterstützen sollen. Zum einen die BFSGV (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) und die GPSR (Produktsicherheitsverordnung).
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt zum 28.06.2025 in Kraft, um mehr Menschen den Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Es ist die Umsetzung der europäischen European Accessibility Act (EAA) im nationalen Recht.
Die Verordnung betrifft Firmen, die Produkte aus den Bereichen Kommunikation, Unterhaltung und Finanztransaktionen herstellen oder vertreiben (z.B. Computerhardware, Betriebssysteme, Geldautomaten, Mobiltelefone, E-Book-Reader und interaktive Fernseher …) oder Dienstleistungen zum Fernabsatz bereitstellen (Telekommunikationsdienste, Online-Banking, Webseiten oder Apps zur Personenbeförderung, E-Commerce und elektronische Terminbuchungssysteme …)
E-Commerce steht in diesem Fall für Interaktionsmöglichkeiten, Terminbuchung, den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Das heißt, kann ein Kunde bei ihnen bestellen, online bezahlen oder einen Vertragsabschluss machen, fallen Sie unter die Reglung. Aber auch bei Kundenbetreuung über einen Chat.
Durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll Menschen mit Beeinträchtigungen ermöglicht werden, die digitalen Angebote ohne Erschwernis zu nutzen.
Ausnahmen gibt es nur für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen erbringen. Vertreiben Sie eines der Produkte oder stellen es her, ist die Firmengröße irrelevant.
In der Verordnung werden 4 Grundkriterien aufgelistet. Wir haben Ihnen ein paar Beispiele zusammen getragen.
hohe Kompatibilität mit diversen Browsern und assistiven Technologien z.B. Screenreadern
Klare Standards für die Umsetzung werden in der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) und der EN 301 549 beschrieben. Die WCAG unterscheidet dabei 3 Stufen von A bis AAA. Wenn Sie bereits jetzt nach einer umfangreicheren Anpassung streben, können Sie sich daran orientieren.
Durch die Umsetzung der Verordnung können Sie ihren Kundenkreis erweitern. Neben Menschen mit Einschränkungen können auch älter Nutzer oder Menschen, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, von den Anpassungen profitieren. Zusätzlich erhöht sich die Benutzerfreundlichkeit. Die leicht verständlichen Texte geben ihren Besuchern die Möglichkeit, auch fachspezifische Themen leichter zu verstehen.
Es ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern eine Investition in eine inklusivere und benutzerfreundlichere Zukunft. Mit einem klaren Plan und den richtigen Partnern können Sie rechtzeitig alle Anforderungen erfüllen und Ihre Marktposition stärken.
Sie können neben der aktuellen Version Ihrer Webseite eine Zweite mit einfacher Sprache schaffen und diese durch Vorlesefunktionen, Gebärdesprachvideos oder Piktogramme ergänzen. Gerade bei älteren Webseiten ist eine Prüfung des HTML-Codes zu empfehlen, um die Kompatibilität mit Hilfsmitteln festzustellen. Hinzu kommt die Informationspflicht der Webseite oder des Online-Shops als barrierefrei, in einer entsprechenden Form.
Selbstverständlich können Sie genauso auch die aktuelle Version anpassen (lassen). Wir unterstützen Sie gerne.
Dies sind 2 Beispiele für den minimal klickbaren Bereich von 24×24 und 48×48 Pixel
Diese Erweiterung der Produktsicherheitsverordnung trat zum 13.12.2024 in Kraft und betrifft alle Hersteller, Importeure und Betreiber von Onlineshops, die Waren im B2C Bereich für den EU-Markt vertreiben.
Am Produkt selber müssen eindeutig und gut sichtbar die folgenden Angaben gemacht werden:
Eine Verlinkung auf eine Informationsseite reicht nicht aus, die Angaben müssen auf
die Produktseite z.B. als extra Punkt Angaben zur Produktsicherheit.
Wenn Sie ein Produkt verändern oder unter eigener Handelsmarke vertreiben, gelten Sie als Hersteller und müssen eine Risikobewertung durchführen. Die Dokumentation muss für 10 Jahre aufbewahrt werden.
Als Veränderung gilt dabei:
Die Verordnung gilt nicht für die folgenden Produktgruppen:
Die gesamte Lieferkette soll nachvollziehbar werden, um potenzielle Schäden durch Manipulationen oder unvorhergesehene Veränderungen schnell beheben zu können. Jedes Glied in der Lieferkette ist verpflichtet, sicherzustellen, dass für Verbraucher keine unnötigen Gefahren entstehen und Vorkehrungen zur Risikominderung getroffen werden.
Wir bleiben hier beim Beispiel der Holzplatte 15x15cm, die zu einem Puzzle verarbeitet wird. Der Hersteller der Platte kann diese als unbedenklich verkaufen. Derjenige, der Sie verändert, fügt potenzielle Gefahren wie Verschlucken oder Ersticken hinzu und muss diese dementsprechend angeben. Sollte dabei noch ein Lack oder chemische Farben verwendet, muss dies zusätzlich angegeben werden und evtl. die Altersangabe angepasst werden.